Grundsätzlich ja, ab CHF 100'000 weltweitem Umsatz, sofern Sie eine steuerpflichtige Leistung in der Schweiz erbringen. Prüfen Sie Ihren Fall in zwei Minuten.
Meine Situation prüfen →Richtwert, basierend auf Ihren Antworten.
Seit der Reform von 2018 zählt nicht mehr nur Ihr Schweizer Umsatz : Ihr gesamter weltweiter Umsatz wird berücksichtigt. Sobald er CHF 100'000 übersteigt und Sie eine steuerpflichtige Leistung in der Schweiz erbringen, wird die MWST-Pflicht obligatorisch.
Rückwirkende Eintragung und Besteuerung für die nicht abgerechneten Perioden.
4,0 % pro Jahr seit dem 1. Januar 2026 (4,5 % im Jahr 2025 ; anteilig bei Überschneidung), geschuldet ab dem 61. Tag nach Ende der Periode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG).
Steuerhinterziehung und Verletzung von Verfahrenspflichten sind strafrechtlich bewehrt (6. Titel MWSTG).
Bestimmte Fälle befreien von der Registrierung — streng genommen :
Wenn Sie ausschliesslich Dienstleistungen an Schweizer Unternehmenskunden erbringen, rechnet der Kunde die MWST im Bezugsverfahren ab (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG).
Importiert der Schweizer Kunde die Waren in seinem Namen, deklariert er selbst die Bezugsteuer.
Solange Ihr weltweiter Umsatz unter CHF 100'000 bleibt, gilt die obligatorische MWST-Pflicht nicht.
Nicht zu verwechseln — Digitale Dienste (SaaS, Inhalte, Streaming) an Privatpersonen in der Schweiz befreien nicht : im Gegenteil, genau dieser Fall begründet die MWST-Pflicht.
Auf dem weltweiten Umsatz, seit der Reform von 2018, sobald eine steuerpflichtige Leistung in der Schweiz erbracht wird.
Ja, wenn Ihr weltweiter Umsatz die Schwelle übersteigt. Das geringe Schweizer Volumen befreit nicht von der Pflicht.
Nein. Sie bleibt bei CHF 100'000, eine Änderung ist nicht vorgesehen.
Eine rückwirkende Nachforderung samt Verzugszins (4,0 % pro Jahr seit 2026), unter Umständen strafrechtliche Sanktionen bei Steuerhinterziehung.
Der Normalsatz beträgt 8,1 %. Ein reduzierter Satz von 2,6 % gilt für Güter des täglichen Bedarfs, ein Sondersatz von 3,8 % für Beherbergung.
Ja. Sobald Sie MWST-pflichtig sind, ziehen Sie die auf Ihren Schweizer Einkäufen und Kosten bezahlte MWST von der eingenommenen MWST ab (Vorsteuerabzug).
In der Schweiz lautet der gesetzliche Begriff Steuervertreter (Art. 67 MWSTG). « Steuerlicher Bevollmächtigter » ist ein in der EU geläufiger Begriff.
Ja, insbesondere um die auf den Schweizer Einkäufen bezahlte MWST zurückzufordern.