Art. 67 MWSTG — Schweizer MWST-Fiskalvertretung
Ausländische Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz über CHF 100.000, die steuerpflichtige Leistungen in der Schweiz erbringen, müssen einen Schweizer Fiskalvertreter benennen. Wir übernehmen Registrierung, Abrechnungen und die ESTV-Verwaltung.
Gemäss Artikel 67 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) muss jedes ausländische Unternehmen, das in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig ist, einen in der Schweiz ansässigen Fiskalvertreter benennen. Dieser Vertreter ist die obligatorische administrative Anlaufstelle bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Ohne ihn ist keine Registrierung möglich.
Die Pflicht gilt, sobald Ihr weltweiter Umsatz CHF 100.000 übersteigt — nicht nur Ihr Schweizer Umsatz. Diese Schwelle wird global berechnet. Ein Unternehmen, das den Grossteil seines Umsatzes im Ausland erzielt, kann trotzdem zur Registrierung verpflichtet sein, wenn es steuerpflichtige Leistungen in der Schweiz erbringt.
Nichtbeachtung führt zu rückwirkenden MWST-Nachforderungen, Bussen und Verzugszinsen. Nicht registrierte Unternehmen können keine MWST-konformen Rechnungen für Schweizer Kunden ausstellen. Die ESTV verfolgt ausländische Unternehmen seit der Reform 2018 systematisch.
01
Vollständiges Dossier, Einreichung und Nachverfolgung bis zur Ausstellung der Schweizer MWST-Nummer. Jedes Dokument, jede ESTV-Korrespondenz — erledigt.
02
In der Schweiz ansässiger Vertreter, formell gemäss Art. 67 MWSTG bestellt. Offizielle Verbindung zur ESTV. Alle Behördenkorrespondenz wird entgegengenommen und weitergeleitet.
03
Quartalsabrechnungen anhand Ihrer Buchhaltungsexporte, klassifiziert, abgestimmt und über das ESTV-ePortal eingereicht. Nachvollziehbar über Ihren Referenzcode.
04
Koordination der ESTV-geforderten Bankgarantie. Laufende Compliance-Überwachung, Fristenmanagement, Unterstützung bei ESTV-Anfragen und Kontrollen.
Erforderliche Dokumente beim Onboarding
Drei Positionen. Registrierung einmalig. Domizilierung jährlich. Jede Abrechnung wird separat abgerechnet — TDFN (halbjährlich) oder effektiver Steuersatz (quartalsweise).
Einmalig — Registrierung
Pro Jahr — Fiskaldomizilierung
Jedes ausländische Unternehmen, dessen weltweiter Umsatz CHF 100.000 übersteigt und das steuerpflichtige Leistungen in der Schweiz erbringt, muss sich registrieren und einen Fiskalvertreter benennen. Die Schwelle gilt global.
Der Fiskalvertreter ist nach Art. 67 MWSTG der offizielle administrative Ansprechpartner der ESTV. Das vertretene Unternehmen bleibt allein für die geschuldete MWST verantwortlich. Die Rolle des Vertreters ist administrativer Natur — keine finanzielle Garantie.
Nach Einreichung des vollständigen Dossiers erteilt die ESTV die MWST-Nummer in der Regel innert 4 bis 8 Wochen. Wir verfolgen den Antrag und informieren Sie sofort.
Die ESTV verlangt von ausländischen Unternehmen in der Regel eine Bankgarantie. Die Höhe richtet sich nach der geschätzten jährlichen MWST-Schuld. Wir koordinieren den Prozess.
Kein Kundenportal. Sie erhalten beim Onboarding einen persönlichen Referenzcode. Pro Periode senden Sie Ihren Export per E-Mail mit diesem Code. Einfach, nachvollziehbar, auditierbar.
Ja. Das Mandat sieht eine 30-tägige Kündigungsfrist zum Ende jeder Abrechnungsperiode vor. Bei Kündigung erhalten Sie ein vollständiges Übergabedossier.
Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch. Abrechnungen werden in der entsprechenden Schweizer Amtssprache eingereicht.