In der Regel nein. Bei ausländischen Unternehmen verzichtet die ESTV heute darauf, Sicherheiten zu verlangen — entgegen dem, was viele Quellen noch behaupten. Hier der aktuelle Stand.
Bei Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland verzichtet die ESTV in der Regel darauf, Sicherheiten zu verlangen. Sie behält sich das Recht vor, diese später zu verlangen, wenn die Verfahrenspflichten nicht fristgerecht erfüllt werden. Die Bankgarantie ist damit keine systematische Voraussetzung der Registrierung mehr. Rechtsgrundlage : Art. 94 Abs. 2 MWSTG (SR 641.20).
Viele Treuhänder zitieren noch die Berechnung von 2017. Genau diese Verwechslung korrigiert diese Seite.
Verlangt die ESTV in Ihrem Einzelfall eine Sicherheit, koordinieren wir deren Einrichtung mit Ihrer Bank. Das ist eine einmalige Leistung, ausgelöst durch die ESTV — keine Voraussetzung Ihrer Registrierung.
In der Regel nein. Bei ausländischen Unternehmen verzichtet die ESTV heute darauf, bei der Eintragung Sicherheiten zu verlangen (Art. 94 Abs. 2 MWSTG).
Erfüllt das Unternehmen seine Verfahrenspflichten nicht fristgerecht, behält sich die ESTV das Recht vor, später Sicherheiten zu verlangen.
Sie ist nicht mehr die standardmässige Position. Massgebend ist heute der generelle Verzicht auf Sicherheiten bei ausländischen Unternehmen.
Die 3-%-Regel stammte aus der Revision von 2017. Zahlreiche Artikel wurden nicht aktualisiert.
Vor allem bei Verletzung der Verfahrenspflichten : nicht eingereichte Abrechnungen, wiederholt verspätete Zahlungen.
In der Regel eine Solidarbürgschaft einer Bank in der Schweiz oder eine Bardeposition.